BGE 107 Ia 256 E. 2b). 6.2 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger ohne Bleiberecht in der Schweiz. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist die Anordnung der Untersuchungshaft als erforderlich und zumutbar zu beurteilen.