Es sei dennoch festgehalten, dass das mögliche Vorhandensein von Wiederholungsgefahr nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. dazu Beilagen 5-7 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2020). Bei der Kantonspolizei Bern ist der Beschwerdeführer offenbar als «Gefährder» vermerkt (vgl. auch den achtseitigen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020, insb. S. 5 unten [Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung]).