Es existieren keine Hinweise darauf, dass dem mutmasslichen Opfer die inkriminierte Verletzung womöglich erst zugefügt worden wäre, nachdem der Beschwerdeführer den Tatort bereits verlassen hatte. Diese Schlussfolgerung, das auf den Beschwerdeführer passende Signalement sowie die Blutrückstände sprechen entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung für eine hochwahrscheinliche Beteiligung desselben am untersuchungsgegenständlichen Vorfall vom 28. Juni 2020. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mutmasslichen Diebstahls i.S.v.