Sodann stützt sich hier der dringende Tatverdacht auf die medizinische Einschätzung der inkriminierten Verletzung. Dass es zu einer Auseinandersetzung kam, in die das mutmassliche Opfer E.________ involviert war, ist prinzipiell unbestritten. Darüber hinaus bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, die auf eine strafrechtlich relevante Einwirkung einer Drittperson hindeuten würden. Es existieren keine Hinweise darauf, dass dem mutmasslichen Opfer die inkriminierte Verletzung womöglich erst zugefügt worden wäre, nachdem der Beschwerdeführer den Tatort bereits verlassen hatte.