Die Beweislage ist mit Blick auf die zur Verfügung gestellten Akten genügend dokumentiert für eine hochwahrscheinliche Beteiligung des Beschwerdeführers – in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form – an der ihm vorgeworfenen Straftat. Der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311), eventuell der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, ergibt sich zunächst aus den nicht von vornherein als unglaubhaft erscheinenden, belastenden Angaben des mutmasslichen Opfers E.__