Bei der erwähnten Befragung bezeichnete E.________ auf Vorhalt einer Fotodokumentation die Nummer 4, sprich den Beschwerdeführer, als Täter der ihm die Verletzung mit dem Messer zugefügt hat (EV vom 3. Juli 2020, Z. 202-212). Dieser habe die Flasche und ein Messer bei sich gehabt und mit dem Messer gestochen. Er, E.________, könne sich an das spezielle Gesicht erinnern. Die Beweislage ist mit Blick auf die zur Verfügung gestellten Akten genügend dokumentiert für eine hochwahrscheinliche Beteiligung des Beschwerdeführers – in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form – an der ihm vorgeworfenen Straftat.