in Bern das mutmassliche Opfer E.________ mit einem Messer gestochen und verletzt zu haben, sodass dieser wegen einer perforierten Lunge operiert werden musste. 3.3 In seiner ergänzten Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es liege kein dringender Tatverdacht vor. Das Opfer habe noch keine Aussagen zu Protokoll gebracht. Ein Polizeirapport könne keinen dringenden Tatverdacht begründen. Es existierten keine Aussagen, die man würdigen könne. Die Blutspuren des Beschwerdeführers stammten von einem Velounfall. Dass er das angebliche Opfer ohne Grund gestochen haben könnte, sei wenig glaubwürdig.