2 schuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, am frühen Morgen des 28. Juni 2020 auf dem D.________ in Bern das mutmassliche Opfer E.___