So habe der Beschwerdeführer illustriert, dass neben Fluchtauch Wiederholungsgefahr gegeben sei, nachdem er, wie auch seine Vorstrafen zeigten, zu Unberechenbarkeit und gewaltsamen Kurzschlussreaktionen neige. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 16. Juli 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und reichte weitere Beilagen ein. Die Stellungnahmen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft (inkl. Beilagen) wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 20. Juli 2020 zugestellt.