Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ergänzte die Beschwerde mit Eingabe vom 14. Juli 2020 und stellte das Rechtsbegehren, es sei die am 30. Juni 2020 verhängte Untersuchungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich auf eine Stellungnahme.