Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 275 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Juli 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Hurni Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 30. Juni 2020 (KZM 20 761) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 30. Juni 2020 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer an; dies für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis am 8. August 2020. Gegen den Ent- scheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 handschriftlich Beschwerde. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ergänzte die Beschwerde mit Eingabe vom 14. Juli 2020 und stellte das Rechtsbegehren, es sei die am 30. Juni 2020 verhängte Untersuchungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlas- sen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich auf eine Stellungnahme. Es teilte aber mit, dass der aufgebrachte und ausfällige Beschwerdeführer im Nachgang zur mündlichen Verhandlung bei seiner Rückführung ins Gefängnis seine Schutzmaske entfernt und einem der Zu- führer ins Gesicht gespuckt habe, so dass sich dieser einem Corona-Test habe un- terziehen müssen. So habe der Beschwerdeführer illustriert, dass neben Flucht- auch Wiederholungsgefahr gegeben sei, nachdem er, wie auch seine Vorstrafen zeigten, zu Unberechenbarkeit und gewaltsamen Kurzschlussreaktionen neige. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 16. Juli 2020 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde und reichte weitere Beilagen ein. Die Stel- lungnahmen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft (inkl. Beilagen) wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 20. Ju- li 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anord- nung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wieder- holungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwerdekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die aktuellen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Be- 2 schuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuld- frage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erken- nenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, am frühen Morgen des 28. Juni 2020 auf dem D.________ in Bern das mutmassliche Opfer E.________ mit einem Messer gestochen und verletzt zu haben, sodass dieser wegen einer perforierten Lunge operiert werden musste. 3.3 In seiner ergänzten Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es liege kein dringender Tatverdacht vor. Das Opfer habe noch keine Aussagen zu Protokoll gebracht. Ein Polizeirapport könne keinen dringenden Tatverdacht be- gründen. Es existierten keine Aussagen, die man würdigen könne. Die Blutspuren des Beschwerdeführers stammten von einem Velounfall. Dass er das angebliche Opfer ohne Grund gestochen haben könnte, sei wenig glaubwürdig. Ausserdem habe sich das Opfer zuletzt erneut geweigert, Aussagen zum Vorfall zu machen. 3.4 Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Rechtsanwalt B.________ erhielt von der Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2020 die Akten des Verfahrens BM 20 25838 – ins- besondere das Protokoll der Befragung von E.________ durch die Kantonspolizei Bern vom 3. Juli 2020 – zugestellt. Es liegt mithin mehr als bloss ein Polizeirapport vor. Bei der erwähnten Befragung bezeichnete E.________ auf Vorhalt einer Foto- dokumentation die Nummer 4, sprich den Beschwerdeführer, als Täter der ihm die Verletzung mit dem Messer zugefügt hat (EV vom 3. Juli 2020, Z. 202-212). Dieser habe die Flasche und ein Messer bei sich gehabt und mit dem Messer gestochen. Er, E.________, könne sich an das spezielle Gesicht erinnern. Die Beweislage ist mit Blick auf die zur Verfügung gestellten Akten genügend do- kumentiert für eine hochwahrscheinliche Beteiligung des Beschwerdeführers – in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form – an der ihm vorgeworfenen Straftat. Der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Kör- perverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311), eventuell der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, er- gibt sich zunächst aus den nicht von vornherein als unglaubhaft erscheinenden, be- lastenden Angaben des mutmasslichen Opfers E.________. Hinweise auf eine grundlose Belastung sind jedenfalls momentan keine ersichtlich. Demgegenüber fallen die Angaben des Beschwerdeführers, der offenbar eine Verschwörung gegen seine Person wittert, eher oberflächlich und ausweichend aus. Sie muten insge- samt nachgeschoben an (siehe EV bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2020, Z. 85 ff. sowie EV beim Zwangsmassnahmengericht vom 30. Juni 2020, Z. 27 ff.). Insbesondere erklärt sein angeblicher Sturz vom Fahrrad nicht die Präsenz von Blutrückständen an seinem Rucksack oder die von ihm ins Feld geführte Verlet- zung am Daumen, da sich der Unfall – wenn er überhaupt passierte – auch nach dem Vorfall vom 28. Juni 2020 ereignet haben kann. Des Weiteren gründet der Tatverdacht auf den im Berichtsrapport vom 28. Juni 2020 und im Haftantrag zu- sammengefassten Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern (u.a. Blut unter der Armbanduhr, am Shirt sowie am Rucksack des Beschwerdefüh- rers; leere Messeretuis). Im Lichte der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, 3 dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich berechtigt, auch auf bis anhin bloss mündlich weitergeleitete Ergeb- nisse zu verweisen. Gegebenenfalls ist schlicht deren Beweiswert eingeschränkt. Sodann stützt sich hier der dringende Tatverdacht auf die medizinische Einschät- zung der inkriminierten Verletzung. Dass es zu einer Auseinandersetzung kam, in die das mutmassliche Opfer E.________ involviert war, ist prinzipiell unbestritten. Darüber hinaus bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, die auf eine strafrechtlich re- levante Einwirkung einer Drittperson hindeuten würden. Es existieren keine Hin- weise darauf, dass dem mutmasslichen Opfer die inkriminierte Verletzung womög- lich erst zugefügt worden wäre, nachdem der Beschwerdeführer den Tatort bereits verlassen hatte. Diese Schlussfolgerung, das auf den Beschwerdeführer passende Signalement sowie die Blutrückstände sprechen entgegen der beschwerdeführerischen Darstel- lung für eine hochwahrscheinliche Beteiligung desselben am untersuchungsge- genständlichen Vorfall vom 28. Juni 2020. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mutmasslichen Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB – mutmasslich begangen am 28. Juni 2020 im Coop im Hauptbahnhof Bern – gründet im Übrigen (ebenfalls) auf plausiblen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen was folgt: Wollte er ausreisen, wäre er längst abgereist. Freiwillig gehe er offensichtlich nicht zurück nach Algerien. Es ge- be keinen Grund, die Adresse des Beschwerdeführers ab dem 23. Juli 2020 in Zweifel zu ziehen. Er sei schon mehrfach «Gegenstand von Strafverfahren» gewe- sen und habe noch nie eine Vorladung verpasst. Es gebe keinen Grund, an seiner 4 Verlässlichkeit und seiner Verbindlichkeit zu zweifeln. Auch diverse Aufgebote im Zusammenhang mit gemeinnütziger Arbeit habe er verlässlich eingehalten. 4.3 Es liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig Fluchtgefahr vor: Sie besteht bereits aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung und des prekären Bleiberechts in der Schweiz. Er ist algerischer Staatsangehöriger und führt allem Anschein nach in der Schweiz weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben. Er unterhält zudem weder soziale noch familiäre Bindungen. Darüber hinaus hat er erstens im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen und stellen zweitens fremdenpolizeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in Frage, nachdem er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Ausser- dem wurde er kürzlich – offenbar wegen seines Verhaltens – aus seiner Unterkunft ausgeschlossen. Seither lebt er auf der Strasse. Schliesslich bestreitet er die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe und wurde bereits wiederholt wegen Missachtung ei- ner Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB verurteilt. Dementsprechend bietet er im Sinne einer Gesamt- betrachtung nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren stel- len und behördlichen Anordnungen Folge leisten würde. Daran ändert nichts, dass er ab dem 23. Juli 2020 eine neue offizielle Adresse haben will. Nachdem der Be- schwerdeführer an den bisherigen ihm zugewiesenen Orten offenbar kaum tragbar gewesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an dem von Rechtsanwalt B.________ bezeichneten Ort wohlverhalten, geschweige denn sich dem hängigen Strafverfahren stellen wird. Eine Flucht oder ein Untertauchen in der Schweiz ist sehr wahrscheinlich. 5. 5.1 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. Au- gust 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschul- digte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch 5 Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichartigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten bestehen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Belang (GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). Die Verhütung weiterer schwerwiegender De- likte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfrei- heiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsge- fahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). 5.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, mit Blick auf die zahlreichen offenen Anzeigen gegen den sich seit Jahren illegal in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft die öf- fentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährden würde, da im vorliegen- den Fall manifest von Wiederholungsgefahr auszugehen sei. In diesem Zusam- menhang sei auf den Vorfall, welcher sich am Abend des 30. Juni 2020 nach der Hafteröffnung ereignet habe und eine erneute Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach sich ziehen werde, zu verweisen. 5.3 In Anbetracht der durch die Kammer bejahten Fluchtgefahr braucht die Frage, ob ebenfalls Wiederholungsgefahr vorliegt, nicht endgültig beantwortet zu werden, zumal diese auch das Zwangsmassnahmengericht offengelassen hatte. Es sei dennoch festgehalten, dass das mögliche Vorhandensein von Wiederholungsge- fahr nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. dazu Beilagen 5-7 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2020). Bei der Kantonspolizei Bern ist der Be- schwerdeführer offenbar als «Gefährder» vermerkt (vgl. auch den achtseitigen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2020, insb. S. 5 unten [Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung]). 6. 6.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- 6 rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 6.2 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger ohne Bleibe- recht in der Schweiz. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist die Anordnung der Untersuchungshaft als erforderlich und zumutbar zu beurteilen. In- des erachtete das Zwangsmassnahmengericht die staatsanwaltschaftlich beantrag- te Dauer von drei Monaten vor dem Hintergrund des Tatvorwurfs, der zur Verfü- gung gestellten Akten und der anstehenden Ermittlungshandlungen – in erster Linie die notwendigen parteiöffentlichen Befragungen sowie die kriminaltechnischen und rechtsmedizinischen Auswertungen – richtigerweise als zu lang. Es beschränkte die Untersuchungshaft korrekterweise auf sechs Wochen, das heisst bis am 8. Au- gust 2020. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 28. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8