Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 5.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 2. Oktober 2020, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.