Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Die beantragte Beiordnung einer Bewährungshilfe als Ersatzmassnahme könnte nur in Bezug auf eine Wiederholungsgefahr Wirkung entfalten. Dieser Haftgrund ist vorliegend jedoch offen gelassen worden. Eine Fluchtgefahr vermag die Anordnung einer Bewährungshilfe nicht zu bannen. 5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.