Eine Meldepflicht, welche ebenfalls vom Beschwerdeführer genannt wird, vermag der Gefahr des Untertauchens oder der Flucht ebenfalls nicht wirksam zu begegnen. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festgehalten hat, verbliebe dem Beschwerdeführer innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5).