f. des Berichtsrapportes der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2020; Abschluss der Auswertungen der Mobiltelefon- und Kontounterlagen; Befragung des Beschwerdeführers zu weiteren Vorwürfen sowie rechtshilfeweise Befragung weiterer Geschädigter; Schlussrapportierung durch die Kantonspolizei Bern; staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme; Frist Art. 318 StPO und allfällige Beweismassnahmen oder Durchführung eines abgekürzten Verfahrens]) verhältnismässig. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche eine Flucht zu verhindern vermöchten, sind nicht auszumachen.