Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar (vgl. hinsichtlich der bereits getätigten Ermittlungshandlungen den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2020 sowie S. 9 f. des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2020) und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungen (vgl. S. 10 f. des Haftverlängerungsantrags vom 26. Juni 2020 sowie S. 11