Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre) sowie der Vorstrafe aus dem Jahr 2018 wegen mehrfacher Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (vgl. den Strafregisterauszug vom 31. Juli 2018) droht noch keine Überhaft. Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar (vgl. hinsichtlich der bereits getätigten Ermittlungshandlungen den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2020 sowie S. 9 f. des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2020) und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.