In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des mehrfachen Betrugs, evtl. gewerbsmässig begangen (Art. 146 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; resp. Art. 146 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre) sowie der Vorstrafe aus dem Jahr 2018 wegen mehrfacher Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (vgl. den Strafregisterauszug vom 31. Juli 2018) droht noch keine Überhaft.