18 steht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht dem Strafverfahren entziehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht. Ob auch die besonderen Haftgründe der Kollusions- und Wiederholungsgefahr gegeben sind, kann folglich offen bleiben.