Soweit diesen Fakt betreffend fällt erschwerend ins Gewicht, dass sein Sohn in Deutschland lebt und er allein schon deshalb ein Interesse daran haben sollte, ohne Probleme nach Deutschland einreisen zu können. Auch kann er aus seiner Absicht, den Geschädigten D.________ und E.________ nach Abschluss der Strafuntersuchung ihre Investitionen zurückzahlen zu wollen, nichts für sich ableiten. Zum einen ist fraglich, wie er die Rückzahlung bewerkstelligen will, zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er damit bis Abschluss der Strafuntersuchung zuwarten will, hat er doch bereits zugegeben, zumindest teilweise Investitionsbeträge nicht bestimmungsgemäss verwendet zu haben.