Ob ein dringender Tatverdacht wegen Betrugs z.N. W.________ (Euro 10'000.00) gegeben ist, wurde vorliegend offen gelassen. Der mutmassliche Deliktsbetrag beläuft sich somit beim vorliegend bejahten dringenden Tatverdacht ohne weiteres auf mehrere zehntausend Franken, was für eine Gewerbsmässigkeit und eine erhebliche Freiheitsstrafe spricht. Der Beschwerdeführer beteuert zwar, für seine Fehler geradestehen zu wollen, was grundsätzlich zu begrüssen ist.