Hinsichtlich der Investition von F.________ von ca. CHF 10'000.00 hat der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass er einen Betrag von CHF 5'000.00 nicht für Spesen, sondern als Kredit für eine gemietete Wohnung erhalten haben will (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 2. April 2020 Z. 455 ff.; 534 ff.). Zudem kann nicht von einer «bestimmungsgemässen» Verwendung der Gelder ausgegangen werden, wenn diese zum Zweck der Aufrechterhaltung des Anscheins angeblicher Filmprojekte gebraucht wurden. Ob ein dringender Tatverdacht wegen Betrugs z.N. W.________ (Euro 10'000.00) gegeben ist, wurde vorliegend offen gelassen.