Mit Blick auf das zum dringenden Tatverdacht Ausgeführte kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits den grössten Teil einer allfälligen Freiheitsstrafe abgesessen hat. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht möglich, weshalb der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls auch teilbedingt ausgesprochen werden könnte, vorliegend nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die Deliktshöhe erhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass betreffend K.___