17 Anders als der Beschwerdeführer meint, droht ihm im Falle einer Verurteilung zudem eine empfindliche Strafe (vgl. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Mit Blick auf das zum dringenden Tatverdacht Ausgeführte kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits den grössten Teil einer allfälligen Freiheitsstrafe abgesessen hat.