In der AZ.________(Land) kann der Beschwerdeführer laut seinen Angaben anlässlich der Hafteinvernahme in einem Haus der Familie wohnen und bei Verwandten essen. Weiter soll er in der AZ.________(Land) ein Erwerbseinkommen von monatlich CHF 500.00 bis CHF 1‘000.00 erzielen (vgl. Protokoll Einvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 183 f.). Die persönlichen Verhältnisse sprechen im Ergebnis folglich klar für eine Fluchtgefahr.