Ohne Aufenthaltsberechtigung könne er keiner Arbeit in der Schweiz nachgehen. Hierzu ist dem Beschwerdeführer indes entgegenzuhalten, dass er sich nicht um die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung bemüht hat (vgl. Protokoll Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 77 f.; Protokoll Einvernahme vom 2. März 2020 Z. 108 ff.). Es darf davon ausgegangen werden, dass er die Schweiz aus freien Stücken verlassen hat, um sich in der AZ.________(Land) eine Zukunft aufzubauen.