Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, er verfüge nach wie vor über enge Verbindungen zu seiner Verwandtschaft in der Schweiz. Er stehe für seine Fehler ein, wolle sich dem Strafverfahren stellen und den Geschädigten D.________ und E.__