5'708.35 erhältlich gemacht haben. Hierbei soll er in vergleichbarer Weise vorgegangen sein wie bei den übrigen Geschädigten (E.________ und D.________). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Investition erhalten zu haben. Auch insoweit ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen (vgl. auch Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2020 Z. 195 ff.: Ich habe mich hineingesteigert, als sie von den hohen Summen zu sprechen begannen. Ich glaubte mit der Zeit daran [kursive Hervorhebung beigefügt]). Es kann auf das vorstehend bereits Geäusserte verwiesen werden.