Wenn ich ihnen [den Investoren] von Anfang an gesagt hätte, dass ich kein Geld habe, hätten sie wohl nie investiert.). Mithin hat er konkret zugegeben, J.________ unter Vorspiegelung falscher Tataschen zur Leistung von Geldbeträgen bewegt zu haben. In der Chatkonversation mit J.________ aus dem Jahre 2015 (vgl. Beilage 6 des Haftverlängerungsantrags vom 26. Juni 2020) nahm der Beschwerdeführer zudem selbstkritisch zu seinem bisherigen Leben Stellung und äusserte sich über Dinge, welche für das vorliegende Verfahren in subjektiver Hinsicht von erheblicher Relevanz sind. So gab er etwa an: