und E.________ hierzu gedrängt worden war. Zudem offerierte der Beschwerdeführer eine Rückzahlung, obwohl er hierfür nicht über die finanziellen Mittel verfügte (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2020 Z. 448 ff.; 460; 479 f.). Von einer Ernsthaftigkeit des Rückzahlungswillens und einer offenen Kommunikation kann insoweit keine Rede sein. Besondere Bedeutung kommt des Weiteren der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2020 sowie den im Haftverlängerungsantrag vom 26. Juni 2020 zitierten Passagen aus der Mobiltelefonauswertung des Beschwerdeführers zu (Chatverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und J.________ aus dem Jahr 2015).