Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Investition seiner Exfreundin H.________ im Betrag von ca. CHF 30'000.00 eine Schenkung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass H.________ demgegenüber von einem Darlehen spricht. Dieses hat sie offenbar auch in der Steuererklärung deklariert (vgl. Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 27. Januar 2020 Z. 135 ff.).