Protokoll der Einvernahme vom 25. Juni 2020 Z. 163 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juni 2020 machte er zudem mehrheitlich geltend, dass er die gestellten Fragen bereits beantwortet habe, ohne diese genauer zu erörtern. An der Einvernahme vom 11. Juni 2020 berief er sich sodann grösstenteils auf sein Aussageverweigerungsrecht. Es steht dem Beschwerdeführer zwar zu, keine Aussagen zu machen, indes kann insoweit dann aber nicht von klärenden Ausführungen ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Investition seiner Exfreundin H.___