in die GmbH gesteckt hatte, nicht ausreichte, um die Geschäftstätigkeit erfolgreich wahrzunehmen). In den zwischenzeitlich zusätzlich getätigten Einvernahmen blieb der Beschwerdeführer – trotz der insoweit erhobenen Kritik – hinsichtlich der angeblichen Projekte nach wie vor äusserst vage (vgl. etwa Protokoll der Einvernahme vom 2. April 2020 Z. 54 ff.; 119 ff.; 186 ff.; 215 ff.; 230 ff.; Protokoll der Einvernahme vom 5. Mai 2020 Z. 225 ff.; 521 ff.; 860 ff.; 882 ff.; Protokoll der Einvernahme vom 22. Mai 2020 Z. 275 ff.; 652 ff.; 704 ff.; 738 ff.; 757 ff.; Protokoll der Einvernahme vom 4. Juni 2020 Z. 171 ff.; 578 ff.; Protokoll der Einvernahme vom 25. Juni 2020 Z. 163 ff.).