Unter diesen Umständen zielt der erneute Vorwurf in der Beschwerde, wonach hinsichtlich der Realisierungsbestrebungen des Beschwerdeführers keine Ermittlungen getätigt worden seien, an der Sache vorbei. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Investitionsbeträge tatsächlich für angebliche Projekte ausgegeben und für seine angeblichen Projekte bereits Personen ausgesucht/kontaktiert hat und sich gewisse davon in AY.________(Ortschaft) getroffen haben, den Betrugsvorwurf nicht entfallen lässt. Die Akten lassen vielmehr den Schluss zu, dass die entsprechenden Investitionen und Vorkehrungen zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins