Dass der Beschwerdeführer die Investitionen zudem bei jeweils tiefem Kontostand innert kürzester Zeit teilweise für seinen Lebensunterhalt verwendete, spricht ebenfalls dagegen, dass er zumindest versucht haben will, die angeblichen Projekte tatsächlich zu realisieren. Unter diesen Umständen zielt der erneute Vorwurf in der Beschwerde, wonach hinsichtlich der Realisierungsbestrebungen des Beschwerdeführers keine Ermittlungen getätigt worden seien, an der Sache vorbei.