Der Beschwerdeführer verfügte somit – einschliesslich der erhältlich gemachten inkriminierten Gelder – nicht einmal annähernd über das erforderliche Kapital, um schon nur einen «Low Budget Film» geschweige denn eine «Low Budget Serie» produzieren zu können. Ungeachtet dessen vermittelte er den verschiedenen Investoren offenbar wahrheitswidrig den Eindruck, dass es sich hierbei um risikofreie Projekte handeln würde, welche praktisch unmittelbar vor der Realisierung stünden (vgl. etwa Protokoll Einvernahme von D.________ vom 24. Januar 2020 Z. 147 [«todsichere Sache»], Z. 211 ff. [E-Mail, wonach der Film «AN.