Die Film-, Foto- und IT-Projekte des Beschwerdeführers müssen gemäss heutigem Aktenstand nach wie vor als nicht ernsthafte Projekte bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat sich zwar, was die angeblichen Filmprojekte anbelangt, im fraglichen Zeitraum als Schauspieler in der Filmbranche bewegt und über entsprechende Kontakte verfügt; ebenso war er im Besitz von gewissen Vorlagen, so namentlich von Drehbüchern (offenbar aber nicht eigene, sondern nur als solche ausgegebene). Er hat indes im vorliegend massgeblichen Zeitraum und darüber hinaus nie auch nur ein einziges Filmprojekt effektiv realisiert oder auch nur ernsthaft initiiert.