Indes hat AI.________ auch betont, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er der Drehbuchautor sei und die Urheberrechte habe (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 17. Juli 2020 Z. 130 f.; 137 f.; 234). Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer die Drehbücher gegenüber den mutmasslich Geschädigten und offenbar auch gegenüber dem Regisseur Z.________ als sein ausschliesslich eigenes Werk ausgegeben, was auf ein betrügerisches Vorgehen des Beschwerdeführers hindeutet. Die Film-, Foto- und IT-Projekte des Beschwerdeführers müssen gemäss heutigem Aktenstand nach wie vor als nicht ernsthafte Projekte bezeichnet werden.