Der Regisseur hat die Aussagen von K.________ bestätigt, was diese zusätzlich als glaubhaft erscheinen lässt. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, K.________ sei in der AZ.________(Land) gewesen, um für ihre Rolle im Film trainiert zu werden, widerspricht dies seinen ursprünglichen Aussagen, wonach das Filmprojekt kurz vor dem Drehstart gestanden sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann demnach gestützt auf die Aussagen von Z.________ nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um ernsthafte Projekte gehandelt hat. Was die «guten Projekte» anbelangt, welche der Beschwerdeführer angeblich «entwickelt» haben soll (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist auf die