ebenso Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 312). Mithin stehen die Aussagen von Z.________ im Widerspruch zu denjenigen des Beschwerdeführers, welcher angab, dass das Filmprojekt aus dem Jahr 2015 kurz vor dem Drehstart gestanden sei (vgl. auch die Aussagen von Z.________ zum Filmprojekt «AN.________.», Protokoll der Einvernahme vom 19. Juni 2020 Z. 873 ff.: Er [der Beschwerdeführer] fragte mich dann an, wann ich Zeit hätte für die Dreharbeiten. Für mich kam es so rüber, wie alles stehen würde und jederzeit mit dem Drehen angefangen hätte werden können. Dies war ja aber dann nicht so.). Der Regisseur hat die Aussagen von K._____