Die von der Beschwerdekammer in Strafsachen bereits gemachten Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann gestützt auf die zwischenzeitlich zusätzlich gemachten Ermittlungen, insbesondere die durchgeführten zahlreichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die angeblich fiktiven Filmprojekte relativiert hat. Es trifft zwar zu, dass der Regisseur Z.________, welchen der Beschwerdeführer entlastend ins Feld führt, anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Juni 2020 auf Frage, ob es sich bei den Projekten «AA.________, «AM.________» und «AN.