10 «BA.________» handelt es sich um AW.________]). Der dringende Tatverdacht betreffend Betrug fällt somit nicht wegen offensichtlicher Mitverantwortung der Geschädigten dahin. Gleiches gilt für den Einwand, wonach ein Teil der Investoren ihn zur Weiterverfolgung der Projekte gedrängt haben soll. Dass AL.________ anstelle der Rückgabe seiner Investition anfänglich lieber die versprochenen Fotos gehabt hätte, lässt diesen Schluss nicht zu (Einvernahme von AL.________ vom 30. Januar 2020 Z. 233-246).