Gestützt auf die derzeitige Aktenlage kann nicht davon gesprochen werden, dass die Geschädigten offensichtlich die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen haben missen lassen. Die Tatsache, dass D.________ und F.________ ein Geschäft/ein Restaurant führen und daher in geschäftlichen Beziehungen keine Laien sein dürften, ändert nichts an dieser Folgerung. Der Beschwerdeführer war als Schauspieler und Profisportler (Karate) bekannt. Teilweise entstanden die Kontakte über gemeinsame Bekannte/Freunde, so dass wohl bereits beim Kennenlernen ein gewisses Vertrauen vorhanden gewesen sein dürfte.