sei, stellt sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – tatsächlich die Frage, weshalb er – wenn dem so wäre – die Investoren nie über die angeblichen Schwierigkeiten bei der Realisierung derselben informiert hat. Eine entsprechende Information dürfte sich für einen seriösen Unternehmer auch in der Filmbranche ziemen. Stattdessen ist der Beschwerdeführer – zumindest für einen Teil der Geschädigten – unerreichbar und unauffindbar gewesen (so z.B. für E.________ [vgl. dessen Einvernahme vom 24. Januar 2020 Z. 344-381, insbesondere Z. 352 f.] und F.________ [vgl. dessen Einvernahme vom 4. Februar 2020 Z. 392