Auch habe ihm die Kraft gefehlt, seine Wohnsituation zu regeln. Ferner soll ihn die Sorgerechtsstreitigkeit um seinen Sohn in Deutschland schwer belastet haben (zum Ganzen: Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 83 ff.). Abgesehen davon, dass konkrete Anhaltspunkte für reelle und für ihn realisierbare Projekte nicht ausgemacht werden können, ist es für die Beschwerdekammer mehr als fraglich, wie der Beschwerdeführer in dieser Ausgangslage echte Film- und Fotoprojekte hätte realisieren wollen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er «gute Projekte entwickelt» und mit diesen einfach Pech gehabt habe, beziehungsweise angeblich unglücklicherweise «wirtschaftlich gescheitert»