Die Akten erlauben ebenso den Schluss, dass die entsprechenden Investitionen zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins ernsthafter Projekte getätigt worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für seine angeblichen Projekte bereits Personen ausgesucht/kontaktiert hatte und sich gewisse davon in AY.________(Ortschaft) getroffen haben. Hinzu kommt Folgendes: Aktenkundig lebte der Beschwerdeführer bereits damals in schwierigen finanziellen Verhältnissen (vgl. Betreibungsregisterauszüge, Beilage 3 zum Haftverlängerungsantrag vom 27. März 2020). Auch soll es ihm schon damals gesundheitlich nicht gut gegangen sein.