Dass die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – in diesem Zusammenhang und mit Blick auf angebliche Kontakte zu Produktionsfirmen in AY.________(Ortschaft) bisher keine Untersuchungen getätigt hat, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ob der Beschwerdeführer anlässlich der angeblichen Einvernahme vom 2. April 2020 weitere Angaben gemacht hat, kann die Beschwerdekammer mangels Einreichung des entsprechenden Einvernahmeprotokolls nicht beurteilen. Soweit das Filmprojekt aus dem Jahr 2015 betreffend führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass dieses weiter fortgeschritten gewesen sei als dasjenige im Jahr 2018.