Hierauf kann vorab verwiesen werden: Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht betreffend die Betrugsvorwürfe ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegeben und es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid und der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2020 verwiesen werden. Wie erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die diversen Investitionsbeträge erhalten zu haben und diese zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt und damit bestimmungswidrig verwendet zu haben.