7 liktssumme), I.________ (ca. CHF 35'000.00), E.________ (CHF 12'000.00), D.________ (CHF 12'000.00) sowie J.________ (CHF 15'700.00) bejaht. Hierauf kann vorab verwiesen werden: Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht betreffend die Betrugsvorwürfe ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegeben und es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid und der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2020 verwiesen werden.