Offenbar sei AI.________ der effektive Autor bzw. alleinige Verfasser der fraglichen Drehbücher und demnach der wahre «Entwickler» gewesen. Der Beschwerdeführer habe einzig in Bezug auf «AA.________ die Grundidee bzw. das Grundkonzept geliefert. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer die Drehbücher irreführend als seine ausschliesslich eigenen Werke ausgegeben bzw. jeweils schriftlich auf der ersten Seite mit seinem Copyright versehen und diese entsprechend verwendet (beispielsweise im Kontakt mit dem Regisseur Z.________). Von einer angeblichen Opfermitverantwortung könne keine Rede sein.